Statuten der Ornithologischen Gesellschaft der Stadt Luzern (OGL)


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Statuten im Volltext


Statuten der Ornithologischen Gesellschaft der Stadt Luzern

 

1.     Name und Sitz

Unter dem Namen Ornithologische Gesellschaft der Stadt Luzern (OGL) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Stadt Luzern. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2.     Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege des Natursinnes im Allgemeinen und die Förderung des Interesses für Vogelkunde und Vogelschutz. Zur Unterstützung dieser Bestrebungen kann er sich als Sektion schweizerischen Verbänden mit gleichen Zielen anschliessen.

 

Zur Erreichung dieses Zweckes dienen:   

a) Exkursionen, Vorträge und andere Veranstaltungen 

b) Überwachung und Betreuung ausgewählter Brutvogelpopulationen in der Region Luzern

c) Durchführung von Wasservogelzählungen im Luzerner Seebecken und am Rotsee

d) Unterstützung von Institutionen und Projekten in den Bereichen Vogelschutz, Naturschutz, Umweltbildung und ähnlichen Themen

3.     Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

Der Gesellschaftsrechnung fallen an Einnahmen zu:

a) Jahresbeiträge der Mitglieder, Beiträge der Behörden

b) Vermächtnisse, Schenkungen, andere Beiträge

c)  Zinserträge aus dem Gesellschaftsvermögen

Der Gesellschaftsrechnung sind zu belasten: 

d) Ausgaben für die Natur- und Vogelschutzarbeit

e) Ausgaben für Veranstaltungen (GV, Exkursionen, Vorträge)

f) Kosten für Administration und Publikationen der OGL

g) Unterstützung von Natur- und Vogelschutzprojekten

h) Beiträge an Verbände

4.     Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

5.     Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Für das laufende Kalenderjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann bei Verletzung der Statuten oder Verstössen gegen die Ziele des Vereins vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

6.     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

7.     Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Vierteljahr statt. In Ausnahmefällen ist die Mitgliederversammlung brieflich oder mit elektronischen Mitteln möglich.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Über Anträge, die nicht in der Traktandenliste enthalten sind, darf nur verhandelt und abgestimmt werden, wenn in der Versammlung dagegen kein Einspruch erhoben wird.

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung muss innert Monatsfrist einberufen werden.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c) Genehmigung der Rechnung

d) Genehmigung des Jahresbudgets

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrags

f) Statutenrevision

g) Besondere Anträge der Mitglieder, wenn sie mindestens 10 Tage vor einer Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht worden sind

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

8.     Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

 

Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:

a) Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Vereins nach aussen. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

b) Beschlüsse über Gesuche zur Unterstützung von Institutionen und Projekten in den Bereichen Vogelschutz, Naturschutz, Umweltbildung und ähnlichen Themen

c) Einsetzung von Fachgruppen

 

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, hat aber Anrecht auf Vergütung der Spesen.

9.     Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren.

Die Revisoren erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

10.  Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

11.  Haftung

Für eingegangene Verpflichtungen der Gesellschaft ist nur das Vereinsvermögen haftbar. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschliessen.

Das vorhandene Vereinsvermögen darf nur für ornithologische oder naturschützerische Zwecke verwendet werden.

 

Diese Statuten sind von der Mitgliederversammlung vom 6. März 2021 angenommen worden und ersetzen diejenigen vom 19. März 2011.

 

Für die Ornithologische Gesellschaft der Stadt Luzern

 

Der Kassier:                                                              Die Protokollführerin:

 

Cornelis Heijman                                                      Therese Molinaro